Rechtliche Betreuungen

In meinem Büro führe ich rechtliche Betreuungen gem. § 1896 ff BGB. Darüber hinaus übernehme ich Verfahrenspflegschaften zur Interessenwahrung verfahrensunfähiger Menschen in Betreuungsverfahren.

Voraussetzung für eine rechtliche Betreuung ist, dass jemand aufgrund von Krankheit, Alter oder Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten nicht eigenständig vertreten kann. Die Erkrankung oder Behinderung muss sich daher so stark auf die Lebensführung auswirken, dass Rechtsgeschäfte tatsächlich nicht mehr vorgenommen werden können (bsp. bei komatösen Patienten), die freie Willensbildung aufgrund des Krankheitsbildes beeinflusst oder ausgeschlossen ist (bsp. bei Suchterkrankungen) oder Konsequenzen aus Willenserklärungen nicht überblickt werden können (bsp. im Rahmen einer schweren Psychose).

Ein eindeutiges Krankheitsbild für die Voraussetzung einer Betreuung hat der Gesetzgeber also nicht vorgeschrieben, sondern sich vielmehr auf die Symptomatik und die Auswirkungen einer Erkrankung oder Behinderung bezogen.

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist nur für Volljährige möglich. Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist entweder im Rahmen elterliche Sorge für die Betroffenen gesorgt oder im Rahmen einer Vormundschaft für Minderjährige. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist dann u.U. die Überleitung in eine rechtliche Betreuung erforderlich.

Insbesondere zu Beginn einer Betreuung fürchten sich viele Klienten vor einer „Entmündigung“ bzw. „bevormundet“ zu werden. Tatsächlich sind diese Ängste jedoch unbegründet. Mit Einführung des Betreuungsrechts 1992 wurden die alten Rechtsformen „Gebrechlichkeitspflegschaft und Vormundschaft“ für Volljährige zur „rechtlichen Betreuung“ vereinigt. In den neuen Gesetzen wurde die Rechtsstellung des Betroffenen deutlich verbessert.

Grundsätzlich schränkt heute eine rechtliche Betreuung zunächst nicht die Rechtsfähigkeit des Klienten ein. Eine Einschränkung besteht lediglich, wenn aus medizinsicher Sicht Geschäftsunfähigkeit besteht oder die Erforderlichkeit bestand einen Einwilligungsvorbehalt einzurichten.

Wille und Wohl des Klienten sind für den Betreuer richtungsweisend. Erst wenn der Wille dem Wohl grob zuwider läuft, ist der Betreuer gehalten ggf. Maßnahmen gegen den Willen des Klienten zu ergreifen. Im Rahmen der Aufgabenkreise kann der Betreuer stellvertretend für den Klienten Willenserklärungen abgeben.

Wichtige Ansprechpartner sind neben dem Amtsgericht und der Betreuungsbehörde die Sach- und Leistungsgebiete der Bezirksämter, die JobCenter, Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, insb. Maßnahmeträger der Eingliederungshilfe gem. § 53,54 SGB XII sowie der ambulanten Wohnhilfen gem. § 67 SGB XII, aber auch Pflegedienste, Krankenhäuser, insbesondere psychiatrische Stationen und psychiatrische Institutsambulanzen und Hausverwaltungen. Zur Umsetzung lebenspraktischer Probleme hat es sich bewährt, ein Netzwerk von Dienstleistern aufzubauen, die bei Umzügen oder handwerklichen Aufträgen im Haushalten schnell und unkompliziert Hilfe für die Klienten leisten können.